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   OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05   

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OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05 (https://dejure.org/2006,9616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2006 - 20 VA 2/05 (https://dejure.org/2006,9616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2006 - 20 VA 2/05 (https://dejure.org/2006,9616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 GVGEG, Art 1 Abs 1 ZustÜbkHaag, Art 13 Abs 1 ZustÜbkHaag
    Internationale Rechtshilfe: Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Zustellung nach ihrer Vornahme; Anwendbarkeit des Haager Zustellungsübereinkommen auf eine kanadische Klage auf Strafschadensersatz; Gefährdung von Hoheitsrechten durch die Zustellung einer "class ...

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; HZÜ § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23; HZÜ § 1
    Zustellung im internationalen Rechtsverkehr - Anwendbarkeit des HZÜ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zeitpunkt der Geltendmachung der Wirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr; Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilsachen oder Handelssachen (HZÜ) auf eine auf ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Frankfurt, 21.03.1991 - 20 VA 2/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423) kann die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.

    Auch der erkennende Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Klagen auf "punitive damages" unter den Anwendungsbereich des HZÜ fallen (vgl. Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

    Auch eine derartige Klage unterfällt grundsätzlich dem HZÜ (so inzident BVerfGE 108, 238; Senat, Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5).

    Auch der Senat ist in seiner Rechtsprechung hiervon immer ausgegangen (vgl. den Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

    Gleiches gilt für das sogenannte "pre-trial discovery", das auch im kanadischen Verfahren dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist (vgl. Ziffern 23 ff der eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung; vgl. zum kanadischen Recht insoweit auch Spross RIW 1990, 968, 972; Handschug, Einführung in das kanadische Recht, Rz. 322 ff); auch dieses steht der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ ebenso wenig entgegen wie der von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobene Umstand, dass im kanadischen Verfahren eine nachträgliche Klageerhöhung jederzeit möglich sei (vgl. inzident Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; vgl. auch zur "pre-trial discovery" im Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829).

    So entspricht es deshalb weit überwiegender Auffassung, dass die Durchführung eines "pre-trial discovery" einer Zustellung unter dem Gesichtspunkt des Souveränitätsvorbehaltes des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ebenso wenig entgegen steht, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Klage (vgl. zum "pre-trial discovery": Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; inzident auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; zum Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312, und Koch/Zekoll IPrax 1993, 288, 290; zur nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit: Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Dabei kann dahinstehen, ob die Frage der Einordnung von "punitive damages"-Klagen allein nach ausländischem Recht, allein nach deutschem Recht oder im Wege einer Doppelqualifikation nach beiden Rechtsordnungen übereinstimmend zu beantworten ist, da jedenfalls eine Zivilsache anzunehmen ist (BGHZ 118, 312, 337; vgl. dazu auch Koch NJW 1992, 3073).

    So werden etwa im amerikanischen Recht "punitive damages" dem Zivilrecht zugeordnet (BGHZ 118, 312, 337; NJW-RR 2000, 1372; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 8 mit weiteren Nachweisen); hier kann nichts anderes gelten.

    Das Verfahren wird von Privaten betrieben und jedenfalls dann, wenn der Strafschadensersatz an den Geschädigten zu entrichten ist, liegt auch nach deutschem Recht eine Zivilsache vor (BGHZ 118, 312, 337 mit vielfältigen weiteren Nachweisen).

    Gleiches gilt für das sogenannte "pre-trial discovery", das auch im kanadischen Verfahren dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist (vgl. Ziffern 23 ff der eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung; vgl. zum kanadischen Recht insoweit auch Spross RIW 1990, 968, 972; Handschug, Einführung in das kanadische Recht, Rz. 322 ff); auch dieses steht der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ ebenso wenig entgegen wie der von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobene Umstand, dass im kanadischen Verfahren eine nachträgliche Klageerhöhung jederzeit möglich sei (vgl. inzident Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; vgl. auch zur "pre-trial discovery" im Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829).

    So entspricht es deshalb weit überwiegender Auffassung, dass die Durchführung eines "pre-trial discovery" einer Zustellung unter dem Gesichtspunkt des Souveränitätsvorbehaltes des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ebenso wenig entgegen steht, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Klage (vgl. zum "pre-trial discovery": Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; inzident auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; zum Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312, und Koch/Zekoll IPrax 1993, 288, 290; zur nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit: Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

  • OLG Frankfurt, 13.02.2001 - 20 VA 7/00

    Zustellung einer ausländischen Klage im Wege der Rechtshilfe: Ablehnung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423) kann die Unwirksamkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.

    Gleiches gilt für das sogenannte "pre-trial discovery", das auch im kanadischen Verfahren dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist (vgl. Ziffern 23 ff der eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2005, Anlage ASt 6 zur Antragsbegründung; vgl. zum kanadischen Recht insoweit auch Spross RIW 1990, 968, 972; Handschug, Einführung in das kanadische Recht, Rz. 322 ff); auch dieses steht der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ ebenso wenig entgegen wie der von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobene Umstand, dass im kanadischen Verfahren eine nachträgliche Klageerhöhung jederzeit möglich sei (vgl. inzident Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, und vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; vgl. auch zur "pre-trial discovery" im Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829).

    Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde ( vgl. OLG München NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; vgl. auch Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit weiteren Nachweisen).

    So entspricht es deshalb weit überwiegender Auffassung, dass die Durchführung eines "pre-trial discovery" einer Zustellung unter dem Gesichtspunkt des Souveränitätsvorbehaltes des Art. 13 Abs. 1 HZÜ ebenso wenig entgegen steht, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Klage (vgl. zum "pre-trial discovery": Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, je zum amerikanischen Recht; Zekoll RIW 1990, 302, 305; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5, 8; inzident auch Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05; zum Anerkennungsverfahren: BGHZ 118, 312, und Koch/Zekoll IPrax 1993, 288, 290; zur nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit: Senatsbeschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89).

    Auch dies vermag jedoch einen Missbrauch im oben beschriebenen Sinne noch nicht zu begründen (so Senat, Beschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; vgl. dazu auch Oberhammer IPrax 2004, 40, 42).

  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvR 1198/03

    Vorläufige Untersagung der Zustellung einer Klageschrift im Wege der Rechtshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Darüber hinaus hat der Senat das Hauptsacheverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 ausgesetzt.

    Nach Rücknahme der Anträge im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1198/03 und Aufhebung einer in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin nach einem Hinweis des Senats auf den Wegfall des Aussetzungsgrundes durch Verfügung vom 05.12.2005 eine nunmehrige Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren Az.: IV AR (VZ) 3/05, dem eine Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG durch Beschluss vom 27.06.2005, Az.: 12 VA 2/04 (Bl. 133 ff d. A.), in einem ähnlich gelagerten Fall zugrunde liege.

    Er hat zunächst beantragt, beide Anträge als unbegründet zurückzuweisen und hilfsweise das Verfahren in der Hauptsache bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 1198/03 auszusetzen.

    In der Sache führen nämlich die nunmehrigen Anträge der Antragstellerin, nachdem die durch Senatsbeschluss vom 08.03.2005 angeordnete Aussetzung des Verfahrens mit Abschluss des Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1198/03 ohne Weiteres ihr Ende gefunden hat (vgl. BGH NJW 1989, 1729; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rz. 8, mit weiteren Nachweisen), insgesamt nicht zum Erfolg.

    Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch eine Differgenz zum weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 nicht vorliegt, der sich ebenfalls auf das erwähnte Unternehmen, aber auf ein anderes US-amerikanisches Klageverfahren bezieht und ohnehin lediglich die Aussetzung jenes Hauptsacheverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 anordnete.

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Auch eine derartige Klage unterfällt grundsätzlich dem HZÜ (so inzident BVerfGE 108, 238; Senat, Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829; weitere Nachweise bei Piekenbrock IPrax 2006, 4, 5).

    Auch in seinem Beschluss vom 25.07.2003 (BVerfGE 108, 238) hat das Bundesverfassungsgericht an diesen Grundsätzen festgehalten und daran angeknüpft, dass in seiner früheren Entscheidung offen gelassen wurde, ob die Zustellung einer solchen Klage mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann noch zu vereinbaren ist, wenn das mit der ausländischen Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates verstößt.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht auf den Rechtsgedanken des Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB verwiesen, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach ausländischem Recht ausschließt, soweit sie wesentlich weitergehen, als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen (vgl. BVerfGE 108, 238).

    Von einer "offenkundig" fehlenden substanziellen Grundlage (so BVerfGE 108, 238) kann nicht ausgegangen werden.

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Dies entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 91, 335 ff; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; OLG München IPRax 1990, 175; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; Greger NJW 1989, 3103; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2157; Koch/Diedrich ZIP 1994, 1830, 1831; Morisse RIW 1995, 370; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 7; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Siehr RIW 1991, 705, 708; Stadler IPRax 1992, 147; Stürner/Stadtler, IPrax 1990, 157; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 77).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Haager Zustellungsübereinkommen die Rechtsstellung von Parteien mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, die in einen Zivilrechtsstreit in einem der anderen Vertragsstaaten verwickelt werden, entscheidend verbessert, indem es sicherstellt, dass diese grundsätzlich im Ausland nicht mit einem Zivilverfahren überzogen werden können, von dem sie keine Kenntnis haben (so BVerfGE 91, 335; vgl. zu den Folgen auch Juenger/Reimann NJW 1994, 3274, und Stürner JZ 2006, 60, 62 ff).

    Wie ausgeführt hat auch das Bundesverfassungsgericht diese enge Auslegung des Vorbehalts des Art. 13 Abs. 1 HZÜ in seinem Beschluss vom 07.12.1994 (BVerfGE 91, 335) gebilligt.

    Das HZÜ stellt vielmehr sicher, dass kein Inlandsbürger ohne sein Wissen im Ausland mit einem Verfahren überzogen werden kann, so dass die Regelung auch seinen Interessen dient, indem er sich dadurch gegen die Klage effektiv verteidigen kann (BVerfGE 91, 335, 345).

  • OLG Naumburg, 09.02.2006 - 4 VA 1/04

    Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Zur Begründung hat der Senat unter anderem auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.10.2004 in der Sache Az.: 4 VA 1/04 Bezug genommen, die einen ähnlichen Sachverhalt und ein mit der Antragstellerin in Verbindung stehendes Unternehmen, die A GmbH in O2, betreffe.

    das Verfahren im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04, vom 11.05.2004 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Letztendlich fehlt es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG für eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Az: 2 VA 3/04, vom 11.05.2004 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 (Antrag Ziffer 6., vgl. unten II. 2. d.).

    Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch eine Differgenz zum weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, Az.: 4 VA 1/04, vom 12.10.2004 nicht vorliegt, der sich ebenfalls auf das erwähnte Unternehmen, aber auf ein anderes US-amerikanisches Klageverfahren bezieht und ohnehin lediglich die Aussetzung jenes Hauptsacheverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Az.: 2 BvR 1198/03 anordnete.

  • BGH, 30.01.2008 - IV AR (VZ) 3/05

    Entscheidung über die Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Nach Rücknahme der Anträge im Verfahren des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1198/03 und Aufhebung einer in diesem Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin nach einem Hinweis des Senats auf den Wegfall des Aussetzungsgrundes durch Verfügung vom 05.12.2005 eine nunmehrige Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren Az.: IV AR (VZ) 3/05, dem eine Vorlage des Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG durch Beschluss vom 27.06.2005, Az.: 12 VA 2/04 (Bl. 133 ff d. A.), in einem ähnlich gelagerten Fall zugrunde liege.

    die Vollziehung der Bewilligung der Zustellung der Gruppenklage, welche die X ... beim Ontario Superior Court of Justice, Az.: 04-CV-274614CP, gegen die Antragstellerin eingereicht habe, an die Antragstellerin durch den Antragsgegner bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren IV AR (VZ) 3/05 auszusetzen.

    Der Senat geht weiter davon aus, dass die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, Az.: IV AR (VZ) 3/05, aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Koblenz vom 27.06.2005 (vgl. OLGRep Koblenz 2005, 844; IPrax 2006, 25) zu erwartende Entscheidung für das vorliegende Verfahren insgesamt nicht präjudiziell ist, weshalb das Verfahren nicht bis zu dieser Entscheidung auszusetzen ist (Antrag Ziffer 5., vgl. unten II. 2. b., c.).

  • KG, 05.07.1994 - 1 VA 4/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Dies entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 91, 335 ff; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; OLG München IPRax 1990, 175; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; Greger NJW 1989, 3103; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2157; Koch/Diedrich ZIP 1994, 1830, 1831; Morisse RIW 1995, 370; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 7; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Siehr RIW 1991, 705, 708; Stadler IPRax 1992, 147; Stürner/Stadtler, IPrax 1990, 157; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 77).

    Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde ( vgl. OLG München NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; vgl. auch Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit weiteren Nachweisen).

  • OLG München, 09.05.1989 - 9 VA 3/89

    Zuordnungskriterien für punitive damages; Geltendmachen von Regressansprüchen und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 20 VA 2/05
    Dies entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 91, 335 ff; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; OLG München IPRax 1990, 175; Böhmer NJW 1990, 3049, 3051; Greger NJW 1989, 3103; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 2157; Koch/Diedrich ZIP 1994, 1830, 1831; Morisse RIW 1995, 370; Piekenbrock IPrax 2006, 4, 7; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 3; Siehr RIW 1991, 705, 708; Stadler IPRax 1992, 147; Stürner/Stadtler, IPrax 1990, 157; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 60; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 77).

    Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde ( vgl. OLG München NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; vgl. auch Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.1992 - 3 VA 1/91
  • OLG Koblenz, 27.06.2005 - 12 VA 2/04

    Internationale Rechtshilfe: Zustellungsersuchen für eine auf einen Kartellverstoß

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 182/98

    Versagung des Rechtsschutzes gegenüber einem Gewerbschaftsmitglied

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 VA 4/04

    Internationaler Zivilprozess: Geschäftswert für das Aufhebungsverfahren der

  • BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77

    Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des

  • OLG München, 15.07.1992 - 9 VA 1/92

    Rechtshilfe für für eine Klage vor einem US-Gericht mit dem Gegenstand von

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

  • OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 20 VA 7/05

    Internationale Rechtshilfe: Anfechtbarkeit einer bereits ausgeführten Zustellung;

    Auch der erkennende Senat ist bislang davon ausgegangen, dass Klagen auf "punitive damages" unter den Anwendungsbereich des HZÜ fallen (vgl. Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05).

    Auch der Senat ist in seiner Rechtsprechung hiervon immer ausgegangen (vgl. den Beschluss vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89; Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05).

    Vorsorglich bemerkt der Senat noch, dass auch das sogenannte "pre-trial discovery", das dem Hauptsacheprozess vorgeschaltet ist, der Annahme einer Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ grundsätzlich nicht entgegen steht (vgl. Senat, Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05).

    Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (Beschluss vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05), trifft die Bewilligung der Zustellung noch keine Aussage über die hiervon zu unterscheidende Frage der Zulässigkeit der Anerkennung und Vollstreckung eines späteren ausländischen Urteils, wenn es auch hierauf im vorliegenden Kontext nicht allein entscheidend ankommen mag.

    Seine Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn die Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates mit sich bringen würde (vgl. OLG München NJW 1989, 3102; NJW 1992, 3113; OLG Düsseldorf NJW 1992, 3110; KG OLGZ 1994, 587; Senatsbeschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05; Morisse RIW 1995, 370; Schlosser, a.a.O., Art. 13 HZÜ Rz. 3; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 183 Rz. 62; vgl. auch Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 13.02.2006, Az.: 4 VA 1/05, mit weiteren Nachweisen).

    Auch dies vermag jedoch einen Missbrauch im oben beschriebenen Sinne noch nicht zu begründen (so Senat, Beschluss vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357; vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423; vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05; vgl. dazu auch Oberhammer IPrax 2004, 40, 42).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2009 - 20 VA 12/09

    Internationaler Rechtshilfeverkehr: Einordnung einer in Deutschland

    Nach Rechtsprechung des Senats fallen unter den Anwendungsbereich des HZÜ grundsätzlich auch Klagen auf "punitive damages" (vgl. OLGZ 1992, 89; IPRspr 2006, Nr. 166, 362; Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05 = OLGR Frankfurt 2006, 972, mit vielfältigen w. N.).
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